Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 01.03.2010 - L 8 SO 151/09 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,122471
LSG Niedersachsen-Bremen, 01.03.2010 - L 8 SO 151/09 B (https://dejure.org/2010,122471)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 01.03.2010 - L 8 SO 151/09 B (https://dejure.org/2010,122471)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 01. März 2010 - L 8 SO 151/09 B (https://dejure.org/2010,122471)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,122471) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.03.2010 - L 8 SO 151/09
    Die Verpflichtung, die Kosten einer Bestattung zu tragen, kann insbesondere erbrechtlich (§ 1968 BGB) oder unterhaltsrechtlich (§ 1615 Abs. 2 BGB) begründet sein, aber auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten hergeleitet werden (vgl nur BSG, Urteil vom 29. September 2009 B 8 SO 23/08 R , juris Rdnr 16, im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG).

    Es besteht auch keine unterhaltsrechtliche Verpflichtung der Klägerin zur Tragung der Bestattungskosten, weil sie auf Grund ihres geringen Renteneinkommens (Alters- und Witwenrente in Höhe von insgesamt monatlich rund 690, 00 EUR) nicht leistungsfähig und damit ihrer Tochter gegenüber auch nicht unterhaltspflichtig war (zur Voraussetzung der Leistungsfähigkeit vgl BSG, Urteil vom 29. September 2009, aaO, Rdnrn 22, 23).

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 2.03

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe -,

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.03.2010 - L 8 SO 151/09
    Verpflichteter im Sinne dieser Vorschrift ist nicht schon, wer in Durchführung einer Bestattung Kostenverpflichtungen eingeht, sondern nur, wer der Kostenlast von vorn herein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft (vgl die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG zur Vorgängervorschrift des § 15 BSHG: Urteile vom 30. Mai 2002 5 C 14/01, 13. März 2003 5 C 2/02 und vom 29. Januar 2004 5 C 2/03 , jeweils veröffentlicht in juris).
  • BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 14.01

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.03.2010 - L 8 SO 151/09
    Verpflichteter im Sinne dieser Vorschrift ist nicht schon, wer in Durchführung einer Bestattung Kostenverpflichtungen eingeht, sondern nur, wer der Kostenlast von vorn herein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft (vgl die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG zur Vorgängervorschrift des § 15 BSHG: Urteile vom 30. Mai 2002 5 C 14/01, 13. März 2003 5 C 2/02 und vom 29. Januar 2004 5 C 2/03 , jeweils veröffentlicht in juris).
  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 2.02

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 01.03.2010 - L 8 SO 151/09
    Verpflichteter im Sinne dieser Vorschrift ist nicht schon, wer in Durchführung einer Bestattung Kostenverpflichtungen eingeht, sondern nur, wer der Kostenlast von vorn herein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft (vgl die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG zur Vorgängervorschrift des § 15 BSHG: Urteile vom 30. Mai 2002 5 C 14/01, 13. März 2003 5 C 2/02 und vom 29. Januar 2004 5 C 2/03 , jeweils veröffentlicht in juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht